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BGH, 27.04.2010 - 4 StR 104/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 177 Abs. 2, Abs. 5 StGB; § 46 StGB
Strafrahmenwahl bei der Vergewaltigung (Gesamtwürdigung bei der Begründung eines besonders schweren Falles über ein Regelbeispiel) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Strafrahmenwahl bei erheblich schuldmindernder Umstände im Rahmen des Tatbestandes der Vergewaltigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 177 Abs. 2
Strafrahmenwahl bei erheblich schuldmindernder Umstände im Rahmen des Tatbestandes der Vergewaltigung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 364
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.09.2005 - 4 StR 163/05
Strafrahmenwahl bei Vergewaltigung (Begriff der Vergewaltigung; Entfallen der …
Auszug aus BGH, 27.04.2010 - 4 StR 104/10
Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass bei Vorliegen eines Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 StGB bei der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen ist, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00, StV 2001, 456 und vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ-RR 2006, 6, jew. m.w.N.). - BGH, 06.03.2001 - 4 StR 558/00
Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Regelbeispiel; Strafrahmenprüfung; …
Auszug aus BGH, 27.04.2010 - 4 StR 104/10
Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass bei Vorliegen eines Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 StGB bei der Strafrahmenwahl zunächst zu prüfen ist, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels wegen anderer erheblich schuldmindernder Umstände der Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB nicht anzuwenden, sondern von dem Normalstrafrahmen des Abs. 1 auszugehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. März 2001 - 4 StR 558/00, StV 2001, 456 und vom 13. September 2005 - 4 StR 163/05, NStZ-RR 2006, 6, jew. m.w.N.).